Die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden, also zumeist Versammlungsstätten, Büro-, Verkaufs- oder Industriegebäuden steht unter teilweise anderer Motivation oder sogar anderen Auflagen als die der Wohngebäude. Handlungszwänge können begründet sein durch beispielsweise:
- Nachhaltigkeitsziele
- Prozess- und Betriebskosten
- Umbaumaßnahmen
- Pflicht von Audits
- Pflicht zur Einführung von einem Umwelt- und Energiemanagementsystem
- Vorbildfunktion (zumeist der öffentlichen Träger)
Nichtwohngebäude sind zumeist in unternehmerischer oder öffentlicher Verwaltung. Es gibt Förderinstrumente die nur auf Wohngebäude ausgerichtet sind und solche die Nichtwohngebäude und Prozesse der Wirtschaft gleichermaßen ansprechen. Es gibt daher auch Schnittmengen mit dem Leitfaden für Unternehmen.
Seit der Energiesparverordnung 2009 mit Neubau oder Umbau von Gebäuden ist die Erstellung eines Energieausweises zwingend. Der Eigentümer eines Gebäudes mit mehr als 500 m² (öffentliche Gebäude 200m²) hat bei starkem Publikumsverkehr diesen an öffentlicher Stelle auszustellen.
- Energieausweise - Pficht zur Ausstellung
Die Handlungszwänge in Abhängigkeit des Jahresenergiebedarfs stellen wir separat dar. Die übrigen Maßnahmen entspringen selbst gesteckten Zielsetzungen.